veröffentlicht am 21.01.2026 13:51
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Fachartikel
Genehmigung

BImSchG-Reform: Was sich beim Anlagentypwechsel ändert

Die Novelle des § 16b BImSchG beseitigt zentrale Rechtsunsicherheiten zur Prüfung militärischer und luftverkehrlicher Belange bei Anlagenänderungen. Zugleich verlängert sie die Genehmigungsfiktion deutlich – ein Schritt, der Verfahren eher verzögern als beschleunigen könnte. Gut gemeint, ist nicht zwingend gut gemacht.
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Für die bisherige Regelung bestanden erhebliche Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Berücksichtigung militärischer und luftverkehrlicher Belange. Diese Rechtsunsicherheiten haben in der Praxis genau das Gegenteil von dem bewirkt, was der Gesetzgeber mit dieser Regelung eigentlich bezweckt hat – nämlich Verzögerung. Denn so hat insbesondere die Bundeswehr mit Blick auf eine Nichtbeteiligung im Rahmen des § 16b Abs. 7 BImSchG a.F. in einem Genehmigungsverfahren oder einem Vorbescheidsverfahren in ihrer Bewertung pauschal 20 m auf die beantragte Anlagenhöhe aufgeschlagen, was in vielen Fällen zu dem Ergebnis geführt hat, dass wegen einer angeblichen militärischen Betroffenheit die erforderliche Zustimmung versagt wurde. Im Ergebnis hat es aber nicht nur auf behördlicher Ebene zu einer Verzögerung geführt, sondern auch auf der Ebene der Verwaltungsgerichtsbarkeit, z. B. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.03.2025, Az.: 7 A 51/24.

1. Änderung des Prüfungsumfangs in § 16b Abs. 7 BImSchG

Diese Rechtsunsicherheiten wurden nunmehr durch die jüngste Novelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes gelöst, indem die militärischen und luftverkehrlichen Belange ausdrücklich in den Prüfungsgegenstand des § 16b Abs. 7 BImSchG aufgenommen wurden. Der Gesetzgeber begründet dies insbesondere damit, dass mit der zwingenden Prüfung die diesen Belangen zukommende große Bedeutung berücksichtigt wird (vgl. BT. Drs. 21/568, S. 29).

2. Änderung der Genehmigungsfiktion

Der Gesetzgeber hat mit der aktuellen Novelle aber nicht nur die militärischen und luftverkehrlichen Belange aufgenommen, was in der Praxis mit Sicherheit Genehmigungshindernisse beseitigt, er hat gleichzeitig auch die bislang in § 16b Abs. 9 BImSchG normierte Genehmigungsfiktion novelliert. Die Genehmigungsfiktion wurde für die Fälle des § 16b Abs. 7 S. 3 BImSchG aus dem bisherigen Absatz 9 herausgelöst und – in deutlich komplizierter Form – in Absatz 8a neu gefasst.

Nach § 16b Abs. 9 BImSchG a.F. galt in den Fällen des § 16b Abs. 7 S. 3 und Absatz 8 BImSchG die Genehmigung nach Ablauf von 6 Wochen einschließlich der Nebenbestimmungen als antragsgemäß geändert, sofern die Behörde nicht zuvor über den Antrag entschieden hatte oder ein Antrag nach § 16b Absatz 5 BImSchG gestellt wurde.

Mit dem neu geschaffenen §16b Absatz 8a BImSchG sieht der Gesetzgeber für den Eintritt der Genehmigungsfiktion grundsätzlich einen Zeitraum von 3 Monaten vor. Die Fiktionsfrist wurde durch den Gesetzgeber nonchalant mehr oder weniger verdoppelt. Begründet wird dies seitens des Gesetzgebers damit, dass es innerhalb dieser ausgeweiteten Frist den für die militärischen und luftverkehrlichen Belange zuständigen Behörden ermöglicht werden soll, die nach dem Luftverkehrsgesetz erforderlichen Prüfungen abzuschließen.

Dabei darf an dieser Stelle schon hinterfragt werden, inwieweit eine solch üppige Verlängerung der Bearbeitungsfrist notwendig ist, wenn man sich die rechtliche Ausgangslage vor Augen führt.

Der § 16b Abs. 7 BImSchG kommt ausweislich seines Wortlautes nur für jene Vorhaben infrage, bei denen bei einer genehmigten Windenergieanlage vor der Errichtung Änderungen am Anlagentyp vorgenommen werden sollen oder der Anlagentyp gewechselt werden soll. Das bedeutet also, dass für gewöhnlich die Befassung der für die militärischen und luftverkehrlichen Belange zuständigen Behörden zeitlich betrachtet noch nicht allzu lange zurückliegt. Nach diesseitiger Auffassung dürfte sich insoweit der Prüfungsaufwand bei diesen Behörden in Grenzen halten, denn die Standorte sind bis auf den 8 Meter Puffer bekannt und die Gesamthöhen bis auf die 20 Meter auch. Berücksichtigt man zudem, dass die Frist für den Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § 14 Abs. 1 Hs. 2 LuftVG i.V.m. § 12 Abs. 2 S. 2 LuftVG 2 Monate beträgt, so kann die nunmehr geltende Fiktionsfrist nicht als verfahrensbeschleunigend gewertet werden.

3. Zusammenfassung

Mit der jüngsten Novelle des § 16b BImSchG ist es dem Gesetzgeber gelungen, die bestehenden Rechtsunsicherheiten hinsichtlich des Prüfungsumfangs im Falle einer Anlagenänderung zu beseitigen.

Gleichzeitig schafft er mit einer, nach diesseitiger Auffassung, unnötigen Verlängerung der Fiktionsfrist nach § 16b Abs. 8a BImSchG ein Instrument, was zukünftig allenfalls bedingt für eine Verfahrensbeschleunigung taugt.

Folglich bleibt es auch nach der Novelle dabei: gut gemeint ist (immer noch) nicht gut gemacht.

Dieser Beitrag von Peter Rauschenbach, Rechtsanwalt bei der prometheus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erschien im BWE-BetreiberBrief 3-2025.

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