Was der BGH-Entscheid zum Baukostenzuschuss für Netzbetreiber bedeutet

Gerade bei Batteriespeicherprojekten stellt der Anschluss der Energieanlage an das Stromnetz einen erheblichen Kostenfaktor dar. Netzbetreiber können einerseits die Kosten ersetzt verlangen, die durch die Herstellung des Netzanschlusses selbst entstehen (Anschlusskosten); andererseits war fraglich, ob auch ein Baukostenzuschuss (BKZ) nach dem Leistungspreismodell erhoben werden durfte. Der BKZ soll im Allgemeinen die Aufwendungen abdecken, die für die Erstellung oder Verstärkung von Verteilungsanlagen des Netzes anfallen. Die Erhebung des BKZ soll eine Lenkungsfunktion haben: dass nicht mehr Leistung beansprucht wird, als für den Verbrauch tatsächlich notwendig ist. Außerdem soll er die Kosten aller Anschlussnehmer in einer Netzregion senken.
Aufgrund der Funktionsweise von Batteriespeichern war die Erhebung des BKZ umstritten, sodass die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Juli 2025 (Az.: Beschluss v. 15. Juli 2025 – Az.: EnVR 1/24) hinsichtlich einiger Aspekte für mehr Klarheit gesorgt hat. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte zuvor die Erhebung des BKZ als zulässig, aber die Heranziehung des Leistungspreismodells zur Ermittlung der Höhe des BKZ für Batteriespeicher aufgrund der Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte als unzulässig erachtet.
BGH bestätigt Doppelrolle des Batteriespeichers als Erzeuger und Verbraucher
Der BGH bestätigt in seiner Entscheidung zunächst, dass sich die Anspruchsgrundlage für die Erhebung des BKZ auf der Mittelspannungsebene aus § 17 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) herleitet, da er als „wirtschaftliche Bedingung des Netzanschlusses“ anzusehen sei.
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