Netzentgelte: Was der Vertrauensschutz für Speicherprojekte bedeutet

neue energie: Wo lauern die größten Hürden für die Projektierer und Betreiber von Speicherprojekten?
Dr. Florian Brahms: Aus energieregulatorischer Sicht haben wir zwei große Problemfelder: Das eine ist die Netzentgeltbefreiung nach § 118 Absatz 6 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Nach der gegenwärtigen Regelung ist vorgesehen, dass für Batteriespeicher, die bis zum 4. August 2029 in Betrieb genommen werden, für den Bezug von Strom aus dem Netz für einen Zeitraum von 20 Jahren keine Netzentgelte gezahlt werden müssen. An dem Stichtag sieht man, dass diese Regelung ausläuft. Für viele Projekte ist dieser Stichtag kaum noch zu schaffen. Das heißt, gerade bei großen Batteriespeicherprojekten jenseits der 100 Megawatt kommen wir jetzt langsam in eine kritische Phase: Projektierer wissen nicht, wie die Netzentgeltstruktur nach August 2029 aussieht und ob sich Speicherprojekte dann noch wirtschaftlich tragen.
Gleichzeitig kommt hinzu, dass die Bundesnetzagentur geäußert hat, dass der Stichtag sogar noch vorgezogen werden könnte (zum Beispiel auf den 31. Dezember 2028) – dazu wäre sie wohl auch berechtigt. Zumindest sieht es die Bundesnetzagentur selbst so. Ein vorgezogenes Datum für den Eintritt in die Netzentgeltbefreiung kann dazu führen, dass bereits entwickelte Projekte, in die schon viel Geld geflossen ist, wirtschaftlich unter Druck geraten. Das wäre ein sehr schlechtes Zeichen, auch für die Investitionssicherheit. Daher sollten Projektierer sicherstellen, dass die Projekte, die sie jetzt noch mit Netzentgeltbefreiung umsetzen möchten, vor dem 01. Januar 2029 am Netz sind. Daher ist es notwendig, dass die BNetzA relativ zeitnah die neue Netzentgeltstruktur vorbringt, weil alle Projekte, die wir jetzt angehen, in diesen zeitkritischen Horizont reinlaufen.
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