veröffentlicht am 05.11.2025 11:18
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Fachartikel
Projektplanung, Politik, Wirtschaft

Denkmalschutz vs. Energiewende: Warum falscher Umgebungsschutz den Klimaschutz bremst

Notwendige Projekte zur Energie- und Wärmewende scheitern oft an starren Denkmalschutzauflagen. Veraltete Vorstellungen vom „Umgebungsschutz“ blockieren Photovoltaik und Windkraft – obwohl Klimaschutz längst Verfassungsauftrag ist. Prof. Dr. Martin Maslaton, Vorsitzender des LEE Sachsen e. V., fordert Mut von der jungen Generation, „falschen Denkmalschutz“ zurückzudrängen.

Die Auseinandersetzung zwischen Denkmalschutz und erneuerbaren Energien ist längst zu einer Systemfrage geworden. Während die Gesellschaft eine schnelle Transformation hin zu Klimaneutralität verlangt, klammern sich Denkmalbehörden an überkommene Vorstellungen eines „Umgebungsschutzes“, die weder juristisch noch kunsthistorisch tragfähig sind.

Der klassische Denkmalschutz, wie er im 19. Jahrhundert entwickelt wurde, diente zunächst dem Schutz einzelner Bauwerke („Substanzschutz“). Erst später konstruierte man den sogenannten „Umgebungsschutz“: Blickachsen, Raumwirkungen und angebliche ästhetische Zusammenhänge, die bis heute in Genehmigungsverfahren gegen Windräder und Photovoltaikanlagen ins Feld geführt werden. Dieses Konstrukt ist rechtlich unscharf und kunsthistorisch kaum begründbar. Kaum ein Gericht hat je ernsthaft versucht, die Idee des Umgebungsschutzes aus den Quellen der Architekturtheorie oder der Kunstgeschichte herzuleiten – und doch wird er wie ein Dogma behandelt.

Die Folge: Notwendige Projekte zur Energie- und Wärmewende scheitern an Nebenbestimmungen der Denkmalpflege. Photovoltaikanlagen auf Dächern historischer Gebäude werden untersagt oder nur unter so restriktiven Auflagen zugelassen, dass Wirtschaftlichkeit und Klimanutzen verloren gehen. Dabei ist genau das Gegenteil geboten: Der Gesetzgeber hat erneuerbare Energien längst im überragenden öffentlichen Interesse verankert (§ 2 EEG 2023). Die Gewichtung in der Abwägung ist eindeutig – Denkmalschutz kann nur in seltenen Ausnahmefällen Vorrang beanspruchen.

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